AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der österreichischen Verlags- und Sortimentsbuchbinder

 
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Verlagsbuchbinder schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.

2. Kostenvoranschlag und Preis
2.1
Erstellt der Buchbinder ein Angebot, so bleiben Angebotstexte, Zeichnungen, Muster und Entwürfe sein geistiges Eigentum und dürfen ohne seine Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden. Muster stellen immer nur die durchschnittliche Art und Beschaffenheit der Leistung da, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart sind. Mustertreue kann nicht gewährleistet werden bei der Verarbeitung von Überzugsmaterialien aus Naturprodukten, Rohleinen und ähnlich beschaffenen Stoffen, da diese naturgegebenen Veränderungen unterworfen sind. Unsere Angebote sind bis zu unserer schriftlichen Bestätigung freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen gebunden. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sowie schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Der Vertrag kommt mit dem in unserem Angebot bezeichneten Inhalt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. erteilte Angebote, Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge und Zusagen unsererseits gelten nur vorbehaltlich unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2
An Preisvereinbarungen und Kostenvoranschläge ist die Buchbinderei nach Auftragsbestätigung nur soweit gebunden, als die Herstellungskosten unverändert bleiben; sie gelten nur für die vereinbarte Bindequote. Bei Fehlen einer schriftlichen Bestätigung gilt der Vertrag mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Ware bzw. Durchführung der Leistung beim Kunden nach Maßgabe der durch uns erteilten Rechnung als zustande gekommen.
2.3
Teillieferungen von Aufträgen, sowie dringliche und unrationelle Arbeiten haben eine Preiserhöhung zur Folge, welcher Umstand vom Auftraggeber durch Auftragserteilung ohne Einschränkung akzeptiert wird. Unsere Preise verstehen sich netto, zzgl. Fracht, Verpackung, Nebenkosten und jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert abgerechnet. Soferne nicht Preise schriftlich als Festpreise vereinbart sind, gelten unsere Preis für vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeiten bis zu vier Monaten und für Lieferungen/Leistungen innerhalb von vier Monaten. Diese Regelung gilt auch für gesondert vereinbarte Abruf- bzw. Rahmenaufträge, wenn der Abruf später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Nach Ablauf von vier Monaten sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen. Der bei Importwaren angebotene Preis unterliegt dem aktuellen Zolltarif. Im Fall der Neufestsetzung des Zolltarifs behalten wir uns vor, bereits mitgeteilte Preise unter Berücksichtigung des geänderten Tolltarifs anzupassen. Wir behalten uns vor, Warenlieferungen von Vorkasse oder sonstiger Sicherstellung von Zahlungen abhängig zu machen oder Ware nur gegen Nachnahme zu übersenden, wenn der Kunde erstmals bei uns bestellt und/oder eine Kreditprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Diese Rechte behalten wir uns auch für den Fall vor, dass der Kunde mit früheren Zahlungen im Rückstand war oder ist (Mahnstufe) oder sein aktuelles Kreditlimit überschritten hat. Falls der Kunde in diesen Fällen eine solche Nachnahme oder Vorauskasse nicht einlöst, können wir die Ware, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, anderweitig veräußern und dem Kunden die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten Kaufpreis und dem durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis in Rechnung stellen.
2.4
Das Auftragsgut ist vom Vertragspartner bindefertig bereitzustellen. Produktionsunterlagen – hierzu gehören Standbogen, Layout, Werkzeichnungen mit Maßangaben – müssen dem Auftrag vollständig beigefügt werden; fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat der Vertragspartner die hieraus entstehenden Kosten für Rückfragen, neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen, etc. zu tragen.
2.5
Die Druckbogen sind vom Vertragspartner kostenlos anzuliefern. Eine Nachprüfung der Beschaffenheit der Menge findet nicht statt. Abholung durch die Buchbinderei wird separat verrechnet. Vom Vertragspartner beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist der Buchbinderei frei Haus zu liefern.
2.6
Sämtliche Verpackungen, insbesondere Transportverpackungen (Paletten) und Umverpackungen sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zurückzunehmen, falls er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die anfallende Verpackung in ein bestehendes Sammelsystem der ARA rechtmäßig und für den Auftragnehmer kostenlos eingebracht werden kann. Transportverpackungen (Holzpaletten und sonstige Emballagen) sind jedenfalls Zug um Zug vom Auftraggeber kostenlos und spesenfrei zurückzunehmen.

3. Lieferung und Leistung
3.1 Vom Kunden gelieferte oder bedungene Materialien
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch offensichtlich untaugliches, vom Auftraggeber bereitgestelltes Material oder durch offenbar unrichtige Anweisung des Auftraggebers entstanden sind und der Auftragnehmer auf diese offensichtlichen Fehler hingewiesen hat. Ist im Zusammenhang mit dem Auftrag ein hoher Materialaufwand verbunden oder müssen besondere Vorleistungen bereitgestellt werden, kann eine Vorauszahlung bis zu 100 % verlangt werden. Wird keine gesonderte Vereinbarung getroffen, so wird nur das fortlaufend paginierte Werbematerial und ähnliches, das dem Bindegut beigelegt ist, mitgebunden. Ergänzungen werden gesondert verrechnet. Das Auftragsmaterial muss vom Auftraggeber bindefertig und sortiert bereitgestellt werden. Mehrkosten seitens des Auftragnehmers, die durch vorgenannte Gründe entstanden sind, sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen.
3.2 Anlieferung
Vor der Drucklegung hat sich der Vertragspartner mit dem Buchbinder über die technischen Belangen zu besprechen (Vorfalz, Formate, Ausschießen usw.). Insbesondere ist die Laufrichtung aller Materialien stets so zu wählen, dass sie beim gebundenen Buch parallel zum Rücken zu liegen kommen. Für Arbeiten, in denen falsch laufendes Papier vorkommt, übernimmt der Buchbinder keinerlei Verantwortung. Die Bögen müssen dem Buchbinder gut aufgestoßen, im Winkel geschnitten und mit markierter Anlage geliefert werden. Jeder Bogen muss Flattermarke, Signatur und Werkbezeichnung tragen. Eine allfällige Unterschrift auf einem Lieferschein stellt keinen verbindlichen Empfangschein über die Anzahl der gelieferten Bögen dar. Gefalzt gelieferte Bögen (z.B. Rotationsdruck) müssen sauber aufgestoßen und gebündelt sein. Treten infolge Missachtung dieser Vorschrift in der Verarbeitung Schwierigkeiten auf, so hat der Vertragspartner die gesamten Mehrkosten dafür zu übernehmen. Nämliche Zuschläge sind bei Erzeugnissen mit ungleichen Formaten innerhalb des gleichen Werktages zu erwarten. Die Druckfarbe auf den Materialien (Inhaltpapier, Überzüge, Umschläge usw.) muss bei Anlieferung des Druckgutes absolut trocken und scheuerfest sein. Für Schäden, dies aus Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, haftet der Vertragspartner.
3.3 Serienfertigung
Bei Herstellung hoher Stückzahl identischer Erzeugnisse hat der Buchbinder bei einer Auflage von mehr als 50 Stück das Recht zur Einbehaltung eines Belegexemplares; dies darf nicht weiterveräußert werden. Bei vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltem Material und bei Weiterverarbeitung von Erzeugnissen hat der Vertragspartner Zuschuss zu berücksichtigen. Bei Druckweiterverarbeitung betragen die Zuschussmengen bei Bindequoten (Teilabruf) bis zu 1000 Exemplaren 6 %, bis 2000 Exemplaren 4 %, über 5000 Exemplare 3 % der Bestellmenge. Für Karen, Bilder, bedruckte Vorsätze, Überzugsmaterial, Titel- und Endbogen ist ein um 2 % höherer Zuschuss zu berücksichtigen. Der Buchbinder ist nicht verpflichtet, angelieferte Materialien, insbesondere Druckbogen, auf Beschaffenheit und Menge zu prüfen, irgendwelche Ansprüche hieraus werden ausdrücklich und ohne jegliche Einschränkung abgelehnt.
3.4 Lieferfristen
Die vom Buchbinder angegebenen Fristen sind unverbindlich, sofern nicht im Einzelfalle ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wird. Sie beginnen in jedem Fall für die gesamte Auslieferung der Arbeit erst vom Zeitpunkt an zu laufen, in welchem der Buchbinder von seinem Kunden sämtliche für die Ausführung der Arbeit notwendigen Unterlagen und Materialien zur Ausführung erhalten hat. Werden die Anlieferungsfristen vom Vertragspartner nicht eingehalten, gilt ein vereinbarter Liefertermin, insbesondere auch ein Fixtermin, als annulliert. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt. Bei Streckengeschäften (d.h. Lieferungen, die unseren Bereich/Betrieb nicht berühren) geltend Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Kunden eintrifft.
3.5 Mehr- und Minderlieferung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Bindequote bis zu 5 % anzunehmen. Der Prozentsatz erhöht sich bei besonders schwierigen Arbeiten und kleineren Bindequoten auf 10 %. Zu einer Ersatzlieferung ist die Buchbinderei nicht verpflichtet. reichen die angelieferten Druckbogen nicht aus, um die bestellte Anzahl der Bände fertig zu stellen, so ist die Buchbinderei berechtigt, die unkompletten Exemplare samt den dazugehörigen Decken im entsprechenden Ausmaß der geleisteten Arbeit in Rechnung zu stellen.
3.6 Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt ab Betrieb ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Eigentümers bzw. Auftraggebers. Transportversicherungen müssen ausdrücklich beantragt werden. Die Verpackung wird berechnet. Die Gefahr geht mit der Annahme zur Vorladung in das Transportmittel, bei Selbstabholung mit Bereitstellung zur Verladung, auf den Kunden über. Die Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für einwandfreie Verpackung und Verladung. Die Versendung kann ab ausländischem Hersteller- bzw. Zulieferunternehmen erfolgen. Mangels besonderer Weisung bestimmen wir als Beauftragte des Kunden Transportart- und weg. Soweit unsere Mitarbeiter (z.B. der Fahrer) beim Abladen bzw. Einlagern behilflich sind, handeln diese auf das Risiko des Kunden und nicht als unsere Erfüllungshilfen.
3.7
Hinsichtlich Überschussbögen, Defekte, Abfälle aller Art, Transportverpackungen und Umverpackungen besteht eine Rücknahmeverpflichtung seitens des Auftraggebers. Eine allfällige Entsorgung durch den Buchbinder ist gesondert zu vereinbaren und zu honorieren.
3.8 Höhere Gewalt und sonstige unabwendbare Ereignisse
Höhere Gewalt (z.B. öffentliche Unruhen u.ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Streik, Aussperrung usw.) und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände (wie fehlerhafte, verzögerte oder ausgebliebene Selbstlieferung, Verkehrsstörungen, wesentliche Rohstoffverteuerungen, Produktionsabkündigungen bzw. Konkurs des Lieferanten) sowie alle von unserem Willen unabhängigen Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten(Z.B. aufgrund veränderter gesetzlicher oder behördlicher Importbestimmungen), berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Mängelrüge – Gewährleistung – Haftung
4.1 Beanstandungen
Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen bzw. die Leistung zu prüfen. Der Kunde hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen, der Käufer, der Kaufmann ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber unverzüglich nach Abnahme bzw. vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Verbrauch schriftlich, unter konkreter Bezugnahme auf die jeweilige Lieferung/Rechnung und den Lieferschein, anzuzeigen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung – spätestens vor Ablauf von sechs Monaten seit Anlieferung – schriftlich anzuzeigen. Kaufleuten steht dieses Recht nur innerhalb von vier Wochen nach Lieferung bzw. Annahme der Ware zu. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware bzw. Leistung als genehmigt. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.
4.2
Werden Mängel gerügt, so ist der Buchbinder nach seiner Wahl entweder zur Nachbesserung oder zum Schadenersatz, begrenzt bis zur Höhe des Auftragwertes, verpflichtet. Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen eines Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Bestehen bei einem Teil der erbrachten Leistungen Mängel, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung des gesamten Auftrages.
4.3
Bei Klebebindungen kann keine wie immer geartete Haftung übernommen werden. Gewährleistung kommt nur bei fabriksneuen waren und bei geheimen Mängeln zum Tragen. Bei querlaufendem Papier im Rücken, sowie bei gemischtbahnigem Papier, als auch für die grundsätzliche Beschaffenheit des verwendeten Klebstoffes, Hot Melt, Dispersionskleber, usw. wie Qualität der Druckfarben und Weichmacherwanderung kann der Buchbinder Gewährleistung die Qualität nur bei fabriksneuen Waren und bei versteckten Mängel übernehmen, sowie Schadenersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit leisten.
4.4
Der Buchbinder haftet für Schäden, die das Auftragsgut während seiner Obhutszeit beim Buchbinder erleidet, nur soweit, wie dies durch seine Betriebsversicherung abgedeckt ist. Die Versicherungssumme ist dem Vertragspartner bekannt zu geben. Wird ergänzender Versicherungsschutz vereinbart, übernimmt die Kosten hierfür der Vertragspartner.
4.5
Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, wie Streiks und Aussperrungen – auch in fremden Betrieben, von denen Rohmaterialien, die zur Fertigstellung notwendig sind, geliefert werden – Versagen von elektrischem Strom und Gas, Maschinengebrechen, Verarbeitungsprobleme aufgrund der Beschaffenheit des vom Vertragspartner beigestellen Materials, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Preise, berechtigen aber den Vertragspartner nicht, vom Auftrage zurückzutreten oder die Buchbinderei für den etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

5. Lagerung
Sämtliche Bücher und übrigen Materialien, welche beim Buchbinder verbleibe, werden durch diesen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners eingelagert. Die Lagergebühren werden monatlich nach dem benützten Raum und den zurzeit geltenden Ansätzen verrechnet. Die Lagergebühren werden ebenfalls erhoben, wenn für angelieferte Bogen kein Bindeauftrag vorliegt und der Vertragspartner eventuelle Teilbestände der aufgebundenen Auflage noch nicht abnimmt. Der Anspruch des Auftragnehmers besteht ab Beginn des Verzuges.

6. Zahlung
6.1
Soferne kein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 5 Werktagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Buchbinders vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postweges gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) geht zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl binnen 5 Werktagen zur Zahlung fällig. Die Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden ur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Unter Kaufleuten ist ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen ausgeschlossen.
6.2
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Buchbinder berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Kunde ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt und wir diese Befugnis nicht widerrufen haben. Der Kunde hat die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Wir sind jederzeit berechtigt, vom Kunden den Nachwies über den Vermerk der Abtretung in seinen Büchern zu verlangen. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form zu fordern.
6.3
Im Falle des Verzuges gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe der in § 352 UGB bzw. einer adäquaten Folgen Norm vorgeschriebenen Zinsen als vereinbart. Für Konsumenten gelten die Bestimmungen des § 1333 ABGB i.d.g.F..
6.4
Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlich – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

7. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Buchbinders. Im Falle der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden. Gemäß § 2 PHG BGBl. 95/1993 ist jener Schaden durch die Beschädigung einer Sache nicht zu ersetzen, den ein Unternehmer erlitten hat, welcher die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Im Übrigen ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar; die Anwendbarkeit internationalen Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung. Teilnichtigkeiten einzelner Bestimmungen (dieses Vertrages) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.